Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Der Vermieter stellt dem Mieter für die vereinbarte Zeit, Tag der Anlieferung bis zum Tag der Abholung die vereinbarten Gegenstände leihweise zur Verfügung.
  2. Der vereinbarte Mietpreis ist sofort nach Rechnungsstellung in bar oder per Überweisung zu bezahlen.
  3. Der Stellplatz muss eben sein. Sollte er mehr als 10 cm Gefälle haben, stellt der Mieter die erforderlichen Unterlagen selbst.
  4. Bei Aufbau auf Stellflächen die sich nicht im Eigenbesitz des Mieters befinden, setzt der Vermieter eine Stellgenehmigung ohne Vorlage bzw. Einsicht dieser voraus.
  5. Zum vereinbarten Abbautermin muss das/ die Zelt/e ausgeräumt, von evtl.. Selbst angebrachten Dekorationen und evtl. Verunreinigungen befreit sein. Der Stellplatz muss frei zugänglich sein. Das Anbringen von Plakaten und Bekleben der/des Zelte/s ist untersagt.
  6. Tische, Bänke und Stühle sind vor Rückgabe vom Mieter zu reinigen und von evtl. Bespannungen und Befestigungsmaterialien zu befreien.
  7. Sollten die unter 5. und 6. genannten Vertragsbedingungen nicht vom Mieter erfüllt werden, wird ohne vorherige Abmahnung ein Reinigungsunternehmen beauftragt, um die Mietsache in den Ziffer 5. und 6. vereinbarten gereinigten und dekorationsfreien ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die dadurch entstandenen Kosten trägt der Mieter.Mit Mindestkosten von 150,00€ muss gerechnet werden. Nebenarbeiten, die von uns ausgeführt werden müssen, werden gesondert berechnet.
  8. Ein Abbau der/des Zelte/s vor Abnahme des Vermieters bzw. dessen Vertretung ist untersagt.
  9. Von der Ankunft der gemieteten Gegenstände bis zur Abfahrt hat der Mieter die Be- und Überwachung derselben zu übernehmen und haftet für abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände dieses Vertrages. Ersatz ist bar gegen Beleg zu leisten. (Selbstkosten)
  10. Wird die rechtzeitige Fertigstellung der/ des Zelte/s verhindert durch andauernden Regen oder Sturm, der das Aufbauen bzw. Aufziehen der Tücher unmöglich macht, ist der Mieter nicht berechtigt, Schadensersatz in irgendeiner Form zu beanspruchen.
  11. Wird das/ die Zelt/e durch unverschuldete elementare Ereignisse vor oder während der Ausführungszeit dieses Vertrages für den gemieteten Zweck unbrauchbar, sind beide Teile vom Vertrag entbunden.
  12. Vom Zeitpunkt der Übernahme der/ des Zelte/s durch den Mieter bis zur Rückgabe an den Vermieter ist der Mieter für alle Unfall- und Haftpflichtansprüche verantwortlich.
  13. Wichtig: Generell ist/sind das/die Zelt/e nach dem Verlassen vollkommen zu verschließen. Alle evtl. ausgehängten/- hochgerollten Planen sind beim Verlassen sowie bei aufkommenden Winden (auch während der Benutzung) unverzüglich einzuhängen und mittels der dafür eigens vorgesehenen Befestigungs- und Verschlussvorrichtung (Schnallriemen, Reißverschlüsse etc.) zu verschließen. Bei Missachtung dieser Pflicht geht die Selbsthaftung des Vermieters für Sturmschäden in vollem Umfang auf den Mieter über.
  14. Der Mieter veranlasst die Abnahme durch die Baupolizei und trägt die Kosten hierfür selbst (für Zelte ab 76 m²)
  15. Beide Vertragspartner verpflichten sich zur Einhaltung der unter 1. bis 19. genannten Bedingungen und erklären sich mit diesen einverstanden.
  16. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt für beide Parteien das Amtsgericht Nettetal als vereinbart.
  17. Eine Zwischen-/ Untervermietung durch den Mieter ist untersagt. Eine Vertragsverlängerung bedarf der Zustimmung des Vermieters.
  18. Wegen Brandgefahr und irreparabler Schäden ist es untersagt, innerhalb und in unmittelbarer Nähe der/ des Zelte/s offene Feuer jeglicher Art zu entzünden, noch zu grillen oder zu kochen.
  19. Der Kunde erklärt sein Einverständnis, dass Film u. Fotoaufnahmen der Veranstaltung gemacht werden dürfen, die zu Werbezwecken auf unserer Internet seite veröffentlicht werden.